Wichtige Räum- und Streupflichten

Veröffentlicht am 18. Dezember 2022

Wer seine Räum- und Streupflichten bei Schnee und Eis nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann auch juristisch gesehen schnell auf rutschiges Terrain geraten: Ein Unfall ist schnell passiert und kann sehr teuer werden. Doch wer ist eigentlich gesetzlich verantwortlich für den Winterdienst? Die sog. Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich bei den Eigentümern einer Immobilie.

Dieser kann jedoch jemanden Drittes mit der Räumung beauftragen, entweder durch Vergabe an eine Fremdfirma oder in einem Mietobjekt durch eine vertragliche Verpflichtung der Bewohner.
Wichtig sind z.B. schriftlich fixierte Regelungen, damit keine Zweifel bleiben, wer die verpflichtete Person ist. In jedem Fall muss der Eigentümer darauf achten, dass die Beauftragten ordnungsgemäß räumen.
• Alle Bürgersteige müssen in einer Breite von mind. einem Meter geräumt und bei Glätte gestreut werden, so dass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können. In gleicher Weise müssen auch die Hauseingänge und die Wege zu Mülltonnen und Parkplätzen von Eis und Schnee freigehalten werden.
• In den meisten Städten und Gemeinden sind die Bürger in der Zeit zwischen 7 und 21 Uhr angehalten, ihre Wege zu räumen – notfalls auch mehrmals am Tag. Lediglich bei langanhaltendem Schneefall entfällt die sofortige Streupflicht. Grundsätzlich ist zu empfehlen, besser einmal mehr als zu wenig zu kehren, denn ein Unfall kann teuer werden – auf die Streupflichtigen können Arzt- und Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld zukommen.

• Wie gestreut werden muss, regeln die jeweiligen Gemeindeordnungen: Sand, Split und ähnlich abstumpfendes Material sind erlaubt – Salz in der Regel nicht.
• Nasses Herbstlaub kann sich in der Übergangszeit als eine schmierige Rutschbahn erweisen. Um auch hier möglichen Gefahren vorzubeugen, sollte auch hier rechtzeitig eingegriffen werden.

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