Achtung, Stolperfalle!

Veröffentlicht am 26. April 2023

Fußgänger müssen gründlich auf den Gehweg achten Wenn jemand auf Bürgersteigen, auf Haustreppen und in Fluren von Wohnanlagen stolpert und verunglückt, dann stellt sich schnell die Frage, ob hier ein Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben könnte. Ob also der Untergrund zu glatt, zu rutschig oder zu uneben war. Doch die Gerichte gehen hier in der Regel durchaus mit Augenmaß vor und erwarten von den Verkehrssicherungspflichten nicht mehr als das Zumutbare. So war es auch, als eine Frau auf einem Gehweg stürzte. Hier hatten sich zwei Gehwegplatten gelockert und waren von Unbekannten entfernt worden, so dass eine Vertiefung entstand. Darüber stolperte die Passantin. Das zuständige Gericht stellte sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auf die Seite des Verkehrssicherungspflichtigen. Man könne von niemandem erwarten, dass er laufend Kontrollen durchführt. Es liege an der Passantin selbst, auf ihren Weg zu achten: „Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich (…) den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.“ Im konkreten Fall komme noch erschwerend hinzu, dass das Unfallopfer auch einen anderen, besser ausgeleuchteten Weg hätte benutzen können. (Oberlandesgericht Thüringen, Aktenzeichen 4 U 1040/10)

Fußgänger müssen gründsätzlich auf den Gehweg achten: Wenn jemand auf Bürgersteigen, auf Haustreppen und in Fluren von Wohnanlagen stolpert und verunglückt, dann stellt sich schnell die Frage, ob hier ein Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben könnte. Ob also der Untergrund zu glatt, zu rutschig oder zu uneben war.

Doch die Gerichte gehen hier in der Regel durchaus mit Augenmaß vor und erwarten von den Verkehrssicherungspflichten nicht mehr als das Zumutbare: So war es auch, als eine Frau auf einem Gehweg stürzte. Hier hatten sich zwei Gehwegplatten gelockert und waren von Unbekannten entfernt worden, so dass eine Vertiefung entstand war. Darüber stolperte die Passantin.

Das zuständige Gericht stellte sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auf die Seite des Verkehrssicherungspflichtigen: Man könne von niemandem erwarten, dass er laufend Kontrollen durchführt. Es liege an der Passantin selbst, auf ihren Weg zu achten:

„Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich (…) den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.“ Im konkreten Fall komme noch erschwerend hinzu, dass das Unfallopfer auch einen anderen, besser ausgeleuchteten Weg hätte benutzen können.

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