EEG-Umlage entfällt für Endverbraucher

Veröffentlicht am 23. Mai 2022

Ab 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage für Endverbraucher. Die auch als „Ökostromumlage“ bezeichnete Abgabe soll die Attraktivität von erneuerbaren Energien unterstützen.

Ab dem 1. Juli 2022 müssen Stromkunden keine EEG-Umlage („Ökostromumlage“) mehr über ihre Stromrechnung zahlen. Die sich daraus ergebende Entlastung sollen Stromanbieter in vollem Umfang an ihre Endverbraucher weitergeben. Das Bundeskabinett hat die vom BMWi vorgelegte Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ beschlossen.

Damit die beschlossene Entlastung zum 1. Juli 2022 planmäßig erfolgen kann, wird die Formulierungshilfe nun dem Deutschen Bundestag zur weiteren Beschlussfassung zugeleitet. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich.

Absenkung befristet bis Ende Dezember 2022

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) senken ab Juli die EEG-Umlage von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf 0 ct/kWh. Die Einnahmeausfälle, die den ÜNB hierdurch entstehen, wer-den diesen vom Bund und im erforderlichen Umfang aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ (EKF) erstattet. Bereits im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) zu finanzieren. Mit dem jetzigen Gesetzesvorhaben treten Bundesregierung und Koalitionsfraktionen dem Preisanstieg nun noch früher entschieden entgegen. Die dauerhafte Absenkung der EEG-Umlage auf 0 ct/kWh ab 2023 ist Bestandteil der großen EEG-Novelle und Teil des sogenannten „Osterpakets“.

Die Förderkosten für erneuerbare Energien werden künftig aus dem EKF finanziert und die EEG-Förderung über den Strompreis damit beendet. Durch die Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli 2022 wird der EKF zukünftig mit rund 6,6 Mrd. Euro belastet. Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Auch „Ökostromumlage“ genannt, dient sie dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Sie wird bei Endkunden über die Stromrechnung erhoben. Die Einnahmen aus diesem Strompreisbestandteil fließen auf das sogenannte EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber. Zuletzt wurde die EEG-Umlage zum 1. Januar 2022 durch die ehemalige Große Koalition gesenkt. Derzeit müssen Kunden einen Zuschlag von 3,72 ct/kWh zahlen – vorher, in 2021, waren es 6,5 ct/kWh.

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