Erneuerbare Energien bei neuen Heizungen

Veröffentlicht am 26. April 2023

Die Energie-Experten des Schornsteinfegerhandwerks erstellen auch für Wohnungsbauunternehmen und -verwalter individuelle Sanierungsfahrpläne: Von der Beratung über die Erstellung bis zur Umsetzung. (Foto: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks)

Ein aktueller und seit dem Bekanntwerden heftig umstrittener Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschreibt die ambitionierten Ziele für die nationale Wärmewende. Ein Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien ab 2024, weniger Ausnahmen für ältere Heizkessel und keine fossilen Brennstoffe mehr ab dem Jahr 2045 - so lauten die Eckpunkte des Entwurfs, der noch vom Parlament bestätigt werden muss.

Schon ab 2024, bereits ein Jahr früher als ursprünglich geplant, sollen neu installierte Heizungsanlagen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Bauherren haben dabei die Wahl zwischen verschiedenen Lösungen wie Wärmepumpen, Fernwärme und Stromdirektheizungen.

Beim Einbau einer neuen Heizung in Bestandsgebäuden sind außerdem bestimmte Hybridanlagen, nachhaltige Biomasse, Solarthermie oder eine Kombination dieser Technologien möglich. Welche Anforderungen an die jeweiligen Technologien gelten, beschreibt der Referentenentwurf. Da im Neubau bereits

Effizienzhausstandards gelten, sorgt der Gesetzesentwurf vor allem bei Besitzern von bestehenden Gebäuden für Verunsicherung: Ist ab dem Jahr 2024 wirklich Schluss mit herkömmlichen Öl- und Gasheizungen? Dürfen bereits installierte Anlagen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieben werden?

„Nein, so ist es nicht“, erklärt Dr. Julian Schwark vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks. „Es gibt kein generelles Betriebsverbot ab dem Jahr 2024 für bestehende Öl- und Gasheizungen. Der 65-Prozent-Anteil gilt zunächst nur für neu installierte Anlagen.“

Drei Jahre Übergangszeit

Dennoch ist ein rascher Austausch der bestehenden Öl- und Gasheizungen ausdrücklich erwünscht. Sollte eine bestehende Anlage defekt und nicht mehr zu reparieren sein, darf sie ab dem Jahr 2024 nur übergangsweise durch gleichwertige Technik ersetzt und für maximal 3 Jahre ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Anschließend muss sie durch eine klimafreundliche Lösung mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien ersetzt werden. Spätestens nach 3 Jahren steht also ein Heizungs- und ggf. ein Energiewechsel an. Die neue Regelung könnte dafür sorgen, dass sich Eigentümer bei einem Defekt – ob reparabel oder nicht – gleich für erneuerbare Energien entscheiden und damit die Dekarbonisierung voranbringen.

„Wir empfehlen Hausbesitzern mit älteren Öl- und Gasheizungen, sich jetzt schon mit dem Thema auseinanderzusetzen“, rät Dr. Julian Schwark. „Die Energieberater im Schornsteinfegerhandwerk prüfen individuell, welche Technologien bzw. Energieträger möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind und welche Fördermittel zur Verfügung stehen.“

Mehr Zeit für Etagenheizungen

Übergangszeiten gelten außerdem für einen geplanten, absehbaren Anschluss an ein Wärmenetz oder bei der Umstellung von Einzelraumfeuerstätten wie Pellet-, Kamin-, Kachelöfen und Etagenheizungen. Sollte im Geschosswohnungsbau die erste Etagenheizung ausfallen, sieht der Entwurf eine Übergangszeit für Planung und Umsetzung einer zentralen Wärmeerzeugung für das gesamte Gebäude vor.

Keine Ausnahmen mehr für Altanlagen

Weitere Dynamik beim Austausch von Öl- und Gasheizungsanlagen erhofft sich die Bundesregierung durch die Ausweitung des Betriebsverbotes für Altanlagen: Öl- und Gasheizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, dürfen bereits seit Einführung des GEG im Jahr 2020 nicht mehr betrieben werden. Bislang ist jedoch faktisch nur eine begrenzte Anzahl der Anlagen betroffen. Alle Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie auch Öl- und Gasheizungen in seit 1. Februar 2002 selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern sind bis jetzt von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Dies soll sich nach Plänen der Bundesregierung bald ändern: Der Referentenentwurf weitet das Betriebsverbot auf alle fossil betriebenen Wärmeerzeuger aus – gestaffelt nach Datum der Inbetriebnahme. Damit sollen die bisher gebilligten Ausnahmen nach und nach außer Kraft gesetzt werden.

Fristen ab 2027

Die Staffelung lässt Haus- und Wohnungsbesitzern genügend Zeit für die Planung und Umsetzung einer Alternative: Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die vor dem 1. Januar des Jahres 1990 in Betrieb genommen worden sind, sollen dann bis zum Jahr 2027 ausgetauscht werden. Die Austauschverpflichtung setzt sich für die anschließenden Baujahre entsprechend schrittweise fort.

Auch die Ausnahmeregelung für seit Februar 2002 selbst bewohntes Eigentum soll ab dem Jahr 2031 fallen: Zunächst müssten alle fossil betriebenen Anlagen, die vor Januar 1996 eingebaut wurden, bis Ende 2030 ersetzt werden. Es folgen stufenweise die nächsten Baujahre.

Sollte eine Öl-, Gas- oder Kohleheizung nicht vorher durch einen Defekt ausfallen, greift das neue und altersabhängige Betriebsverbot. Beide Regelungen sollen dafür sorgen, dass der Bestand nach und nach durch klimafreundliche Lösungen ersetzt wird.

Mit Anpassungen der Förderangebote möchte der Staat gezielt auch einkommens- und kapitalschwache Eigentümer erreichen. Ziel ist, dass alle Heizungen bis zum Jahr 2045 ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Im Referentenentwurf verweist die Bundesregierung auch auf die Bedeutung der im Oktober 2022 eingeführten Prüfung und  Optimierung von Gasheizungsanlagen:

Das Schornsteinfegerhandwerk biete die Heizungsprüfung nach der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ als Effizienz-Check an, so Dr. Julian Schwark. Bis November 2024 sollte jede Gasheizungsanlage hinsichtlich ihrer Effizienz überprüft und ein möglicher Optimierungsbedarf festgestellt worden sein.

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